Zur Gemeinde gehört der Friedhof Lange Kamp, Lange Kamp 28, 47139 Duisburg.
Eingebettet in das Häuserkarree Lange Kamp, Bruckhauser Straße, Flottenstraße und Schleiermacherstraße liegt die alte Begräbnisstätte der evangelischen Beecker Christen, die heute Teil der Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck ist.
Diakoniewerk Duisburg – Friedhofsgärtnerei
Lange Kamp 28, 47139 Duisburg
Telefon: 0203 482 73 34
Fax: 0203 728 597 17
Friedhofsverwaltung
Ev. Verwaltungsamt im Kirchenkreis Duisburg
Abt. Bau-und Liegenschaften
Am Burgacker 14–16, 47051 Duisburg
Telefon: 0203 29 51 - 35 33 und 0203 29 51 - 35 34
Fax: 0203 29 51 - 41 93
E-Mail : friedhof@kirche-duisburg.de
Weitere Infos auf der Homepage: Friedhof Lange Kamp
Die evangelischen Friedhöfe Laar und Möllenkampstraße sind in ihrer Nutzung eingeschränkt und werden zum 01.07.2024 geschlossen. Siehe dazu die untenstehende Amtliche Bekanntmachung.
AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
Betr. Nutzungsbeschränkung/Schließung der Evangelischen Friedhöfe Laar (Möhlenkampstraße 44) und Möhlenkampstraße (Möhlenkampstraße 58)
Der Bevollmächtigtenausschuss der Evangelischen Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck hat am 13.12.2018 für die Friedhöfe Laar und Möhlenkampstraße unter Einbeziehung der Ergebnisse der Gemeindeversammlung vom 18.11.2018 Beschlüsse (einstimmig) gefasst:
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Beschluss:
Der Bevollmächtigtenausschuss (BVA) beschließt, unter Einbeziehung der Ergebnisse der Gemeindeversammlung vom 18.11.2018 die nachfolgenden Beschlüsse zu bestätigen:
Der BVA beschließt in Abänderung der Beschlüsse des Presbyteriums vom 23.10.2014 sowie des Bevollmächtigtenausschusses der Evangelischen Kirchengemeinde Ruhrort-Beeck vom 14.04.2015 die Nutzungsbeschränkung auf dem Evangelischen Friedhof Möhlenkampstraße 58 und dem Evangelischen Friedhof Laar, Möhlenkampstraße 44, auf allen Grabfeldern zum 01.07.2019.
Bei vorhandenen Wahlgrabstätten, bei denen nicht alle Nutzungsrechte ausgeübt wurden, können bis zum 30.06.2024 Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner der bereits bestatteten oder beigesetzten Person beerdigt werden.
Die endgültige Schließung des Evangelischen Friedhofs Möhlenkampstraße 58 und des Evangelischen Friedhofes Laar, Möhlenkampstraße 44, erfolgt zum 01.07.2024.
Dieser Beschluss bedarf gemäß § 22 Absatz 4 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 15.07.2011 (KABl. S. 538) der aufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt sowie der öffentlichen Bekanntmachung. (Diese Genehmigung liegt datiert auf 01.07.2019 mittlerweile vor)
Die Schließungsabsicht wird der Bezirksregierung Düsseldorf und der Stadt Duisburg angezeigt.
Die sofortige Vollziehung des Beschlusses wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts-ordnung angeordnet.
Beschluss:
Der Bevollmächtigtenausschuss bestätigt unter Einbeziehung der Ergebnisse der Gemeindeversammlung die nachfolgenden Beschlüsse zur Vorgehensweise im Rahmen des Schließungsverfahrens der Evangelischen Friedhöfe Laar und Möhlenkamp:
- Grundsätzlich soll den nutzungsberechtigten Personen an Wahlgrabstätten, die ihr Nutzungsrecht zukünftig auf dem Lange Kamp Friedhof ausüben wollen, angeboten werden, als symbolische Handlung, Erde aus der vorhandenen Wahlgrabstätte auf die zu erwerbende Wahlgrabstätte einzubringen.
- Sollte im Rahmen der Schließung der Friedhöfe von Seiten einer nutzungsberechtigten Person an einer Wahlgrabstätte eine Umbettung beantragt werden, wird der Bevollmächtigtenausschuss bzw. das Presbyterium dem – vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Ordnungsbehörde – nicht entgegenstehen. Die Umbettungskosten werden nicht übernommen.
- Für Wahlgrabstätten auf denen eine Beilegung von Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern möglich ist, kann das Nutzungsrecht bis zum 30.06.2024 verlängert werden. Innerhalb dieser Nutzungszeit besteht ein Anspruch auf Beerdigung.
- Bei Wahlgrabstätten, deren Nutzungsrecht über den 30.06.2024 hinausgeht, wird bei einer Beerdigung auf dem Evangelischen Friedhof Lange Kamp die Restlaufzeit angerechnet.
- Nutzungsberechtigte Personen an Wahlgrabstätten bei denen die Möglichkeit der Beilegung von Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern gegeben ist und deren Nutzungsrecht über den 30.06.2024 hinaus besteht, erhalten auf Antrag, nach Ablauf der Ruhefrist, den Differenzbetrag bis zum Ablauf des Nutzungsrechts ausgezahlt.
Beschluss:
Der Bevollmächtigtenausschuss beschließt:
Für Wahlgrabstätten ohne Anspruch auf Beerdigung ist eine Verlängerung gegen Gebühr über den 30.06.2024 hinaus möglich.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Klage erhoben werden. Die Klage ist vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf, schriftlich (dann sollte sie möglichst dreifach eingereicht werden) oder zur Niederschrift bei dem Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form zu erheben. Bitte beachten Sie, dass eine gewöhnliche E-Mail im elektronischen Rechtsverkehr nicht anerkannt wird. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht wurde.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Sollten Fristen durch den Bevollmächtigten versäumt werden, würde dieses Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Hinweis: Auf Grund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39 in 40213 Düsseldorf, gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beantragt werden.
Der Bevollmächtigtenausschuss
der Evangelischen Kirchengemeinde
Ruhrort-Beeck